Diese neue neue Anwendungsregel ermöglicht es dir als Laie eine Anlage mit 800 VA selbst als Laie melden zu können.
Dieses Thema habe ich in diesen 4 Videos ausführlich beschrieben:
Die wichtigen Punkte in dieser Norm sind die Punkt 4.4 und 5.5.3.
Diese Info kann eventuell auch dem einem oder andere Helfen um eine passende Formulierung für Rückfragen zu haben.
Aber ganz wichtig ist es handelt sich nicht um ein Balkonkraftwerk, es handelt sich um Kleinsterzeugungsanlagen, Kleinstspeicher und EZSE mit ∑SAmax ≤ 800 VA!
Die Leistung SAmax ist die Erzeugungsleistung der ganzen Anlage. Also die Leistung in Summe welche jede Erzeugungseinheit erzeugen kann.
Erzeugungsleistung und Einspeiseleistung sind zwei verschiede Leistungen.
Punkt 4.4 definiert das gegenüber dem Standard Anmelde- und Inbetriebsetzungsprozess nach 4.2 und 4.3 für Kleinsterzeugungsanlagen, Kleinstspeicher und EZSE mit ∑SAmax ≤ 800 VA, welche nicht durch § 8 (5a) EEG 2023 mit einer ausschließlichen Anmeldung im Marktstammdatenregister privilegiert sind, mit dem vereinfachter Anschlussprozess mit Anzeige beim Netzbetreiber durch das Formular F.1.2 zu melden sind.
Alles weitere was in Punkt 4.4 steht, steht auch so auf dem Formular F1.2, welches du frei runterladen kannst, drauf. Das kannst du also dort auch selbst lesen.
Punkt 5.5.3 gibt bestimmte Elektrische Anforderungen an den Wechselrichter der Kleinsterzeugungsanlagen, Kleinstspeicher und EZSE mit ∑SAmax ≤ 800 VA vor und dann zwei ganz wichtige Punkte:
statt dem Inbetriebsetzungsprotokoll F9 muss das vereinfachte Anmelde- und Inbetriebsetzungsformular F.1.2 verwendet werden und dieses muss vom Anlagenbetreiber unterzeichnet werden
die Notwendigkeit eines Lageplans wird verneint
In beiden Punkte ist weder eine Begrenzung der Modulleistung noch der Batteriekapazität erwähnt!
Es wird auch keine Begrenzung auf 7 kWp genannt, es sind auch mehr kWp möglich, aber ab 7 kWp kommen zusätzliche Anforderungen aus anderen Gesetzen zum tragen!
Und es wäre ja auch unsinnig eine Begrenzung der Modulleistung festzulegen, weil man mit dem Formular F1.2 ja auch solche Anlagen melden kann welche nicht aus PV Module gespeist werden.
Weil eine KWK Anlage oder ein Windrad können rund um die Uhr eine elektrische Erzeugungsleistung von 800VA haben, wenn die Heizung rund um die Uhr läuft oder wenn der Wind rund um die Uhr das Windrad dreht, wieso sollten es dann nur für die Quelle "Sonne" eine Beschränkung geben?
Und ja, das ist kein Gesetz, es ist eine Anwendungsregel.
Das EEG hat weiterhin bestand, entspricht deine Anlage EEG §8 Abs.5a und §3 Nummer 43, hast du weiterhin das Privileg so eine Anlage nur im Martkstammdatenregister eintragen zu brauchen.
Aber alle anderen Anlagen müssen, wie vorher auch schon, beim Netzbetreiber gemeldet werden. Also auch Anlagen mit Speicher, weil du kannst zwar einen Speicher simpel im Martkstammdatenregister registrieren aber ein Speicher gehört nicht zu den beiden Paragraphen aus dem EEG.
Wichtige Anmerkung für Mieter:
Steckersolargeräte sind privilegiert!
Kleinsterzeugungsanlagen, Kleinstspeicher und EZSE mit ∑SAmax ≤ 800 VA aber nicht!
Der Bundesmusterwortlaut der TAB Niederspannung, welche dein Netzbetreiber zu 99% verwendet, verlangt die Meldung und Inbetriebnahme nach der VDE AR-N 4105. Aber ohne Versionsnummer, also immer nach der aktuellen Fassung. In diesen TAB wird auf Formular E8 verwiesen welches es nicht mehr gibt und nun das F9 ist, welches ja bei diesen Anlagen nicht verwendet werden darf und es wird auf Punkt 4.2 verwiesen, welche für diese Anlagen ja nicht relevant ist weil Punkt 4.4 sagt das man statt 4.2 4.4 nehmen muss.