Von Christian Waller, Der Kanal
Zuletzt aktualisiert am 02.10.2026
Hier möchte ich euch etwas spezifischer über die neue VDE AR-N 4105:2026-03 informieren.
Es geht um Kleinsterzeugungsanlagen, Kleinstspeicher und EZSE mit einer Erzeugungsleistung in Summe von maximal 800 VA und die Meldung beim Netzbetreiber mit dem Formular F1.2. Auch die Modulleistung, die Batteriekapazität und der passende Anschluss sind dabei Thema.
Auf dieser Seite findet ihr meine Videos dazu und darunter die wichtigsten Punkte zum Nachlesen. Die Videos zeigen auch, wie sich das Thema im Laufe der Zeit entwickelt hat und welche Informationen später dazugekommen sind.
Dieses Thema habe ich in diesen Videos ausführlich beschrieben:
Die wichtigen Punkte in dieser Norm sind die Punkt 4.4 und 5.5.3.
Diese Info kann eventuell auch dem einem oder andere Helfen um eine passende Formulierung für Rückfragen zu haben.
Aber ganz wichtig ist es handelt sich nicht um ein Balkonkraftwerk, es handelt sich um Kleinsterzeugungsanlagen, Kleinstspeicher und EZSE mit ∑SAmax ≤ 800 VA!
Die Leistung SAmax ist die Erzeugungsleistung der ganzen Anlage. Also die Leistung in Summe welche jede Erzeugungseinheit erzeugen kann.
Erzeugungsleistung und Einspeiseleistung sind zwei verschiede Leistungen.
Punkt 4.4 definiert das gegenüber dem Standard Anmelde- und Inbetriebsetzungsprozess nach 4.2 und 4.3 für Kleinsterzeugungsanlagen, Kleinstspeicher und EZSE mit ∑SAmax ≤ 800 VA, welche nicht durch § 8 (5a) EEG 2023 mit einer ausschließlichen Anmeldung im Marktstammdatenregister privilegiert sind, mit dem vereinfachter Anschlussprozess mit Anzeige beim Netzbetreiber durch das Formular F.1.2 zu melden sind.
Alles weitere was in Punkt 4.4 steht, steht auch so auf dem Formular F1.2, welches du frei runterladen kannst, drauf. Das kannst du also dort auch selbst lesen.
Punkt 5.5.3 gibt bestimmte Elektrische Anforderungen an den Wechselrichter der Kleinsterzeugungsanlagen, Kleinstspeicher und EZSE mit ∑SAmax ≤ 800 VA vor und dann zwei ganz wichtige Punkte:
statt dem Inbetriebsetzungsprotokoll F9 muss das vereinfachte Anmelde- und Inbetriebsetzungsformular F.1.2 verwendet werden und dieses muss vom Anlagenbetreiber unterzeichnet werden
die Notwendigkeit eines Lageplans wird verneint
Im Alltag werden Batterie und Speicher oft für das gleiche verwendet. Hier ist aber ein Unterschied wichtig.
Die Batterie ist der Teil, in dem die Energie gespeichert wird. Zu einem vollständigen Batteriespeichersystem gehören außerdem die Ladeeinrichtung und die Entladeeinrichtung. Bei einer netzparallel betriebenen PV-Anlage ist die Entladeeinrichtung der Wechselrichter, der aus der Gleichspannung die passende Wechselspannung erzeugt.
Ladeeinrichtung, Batterie und Wechselrichter können in einem Gehäuse sitzen. Sie können aber auch einzelne Geräte sein. Ein bidirektionaler Wechselrichter kann sowohl das Laden aus dem Netz als auch das Entladen übernehmen. Entscheidend ist die Funktion, nicht die Anzahl der Gehäuse.
Wenn ich hier von einem Speicher spreche, ist damit das gesamte System gemeint. Die Batterie allein ist nur ein Bestandteil davon. Auch eine Batterie mit BMS ist noch nicht das ganze System. Das BMS überwacht und schützt die Batterie, ersetzt aber weder die Ladeeinrichtung noch den netzgekoppelten Wechselrichter.
Die Batteriekapazität in kWh sagt dir, wie viel Energie gespeichert werden kann. Die Erzeugungsleistung in VA sagt dir, welche Leistung die Anlage auf der Wechselstromseite erzeugen kann. Eine größere Batterie macht aus einem 800 VA Wechselrichter deshalb keinen leistungsstärkeren Wechselrichter.
In beiden Punkte ist weder eine Begrenzung der Modulleistung noch der Batteriekapazität erwähnt!
Es wird auch keine Begrenzung auf 7 kWp genannt, es sind auch mehr kWp möglich, aber ab 7 kWp kommen zusätzliche Anforderungen aus anderen Gesetzen zum tragen!
Und es wäre ja auch unsinnig eine Begrenzung der Modulleistung festzulegen, weil man mit dem Formular F1.2 ja auch solche Anlagen melden kann welche nicht aus PV Module gespeist werden.
Weil eine KWK Anlage oder ein Windrad können rund um die Uhr eine elektrische Erzeugungsleistung von 800VA haben, wenn die Heizung rund um die Uhr läuft oder wenn der Wind rund um die Uhr das Windrad dreht, wieso sollten es dann nur für die Quelle "Sonne" eine Beschränkung geben?
Und ja, das ist kein Gesetz, es ist eine Anwendungsregel.
Das EEG hat weiterhin bestand, entspricht deine Anlage EEG §8 Abs.5a und §3 Nummer 43, hast du weiterhin das Privileg so eine Anlage nur im Martkstammdatenregister eintragen zu brauchen.
Aber alle anderen Anlagen müssen, wie vorher auch schon, beim Netzbetreiber gemeldet werden. Also auch Anlagen mit Speicher, weil du kannst zwar einen Speicher simpel im Martkstammdatenregister registrieren aber ein Speicher gehört nicht zu den beiden Paragraphen aus dem EEG.
Steckersolargeräte sind privilegiert!
Kleinsterzeugungsanlagen, Kleinstspeicher und EZSE mit ∑SAmax ≤ 800 VA aber nicht!
Am 31.07.2026 hat der BDEW den Bundesmusterwortlaut TAB Niederspannung 2026 veröffentlicht. Damit sind die neuen Regeln der VDE AR-N 4105:2026-03 nun auch ausdrücklich im Bundesmusterwortlaut der TAB enthalten.
Punkt 14.4 Absatz 5 verlangt für Kleinsterzeugungsanlagen, Kleinstspeicher und Kleinst-EZSE mit in Summe maximal 800 VA je Anschlussnutzeranlage den vereinfachten Anschlussprozess mit Anzeige beim Netzbetreiber durch das Formular F1.2, wenn die Anlage nicht unter die ausschließliche Anmeldung im Marktstammdatenregister nach EEG §8 Abs.5a fällt.
Die Bedingungen sind dort ebenfalls aufgeführt: In Summe dürfen die 800 VA Erzeugungsleistung nicht überschritten werden. Die Anlage muss den Bedingungen der VDE AR-N 4105 entsprechen. Einheiten- und NA-Schutz-Zertifikat mit ZEREZ-ID müssen vorhanden sein und auf Nachfrage vorgelegt werden können. Der Anschluss muss nach DIN VDE V 0100-551-1 erfolgen. Für steckerfertige Anlagen nennt der Bundesmusterwortlaut zusätzlich die DIN VDE V 0126-95.
Eine Begrenzung der Modulleistung auf 2 kWp oder der Batteriekapazität nennt Punkt 14.4 Absatz 5 für diese Anlagen nicht. Die Registrierung im Marktstammdatenregister muss spätestens einen Monat nach der Inbetriebsetzung erfolgen.
Punkt 14.1 Absatz 4 nimmt diese Anlagen außerdem von der Anmeldung bereits in der Planung aus. Das bedeutet nicht, dass die Anzeige mit F1.2 entfällt. Planung, Anzeige und Inbetriebsetzung sind hier auseinanderzuhalten.
Wichtig ist aber: Der Bundesmusterwortlaut gilt nicht automatisch bei jedem Netzbetreiber. Entscheidend ist, welche TAB dein Netzbetreiber in Kraft gesetzt hat und welche Ergänzungen er dazu veröffentlicht hat. Deshalb führe ich meine Netzbetreiberübersicht.
Hier findest du die Grundlagen zu den Erklärungen auf dieser Seite:
VDE FNN: VDE AR-N 4105:2026-03, Erläuterungen und Formulare
BDEW-Bundesmusterwortlaut TAB Niederspannung 2026, Version 1.0 (PDF bei ENA Energienetze Apolda, insbesondere Punkt 14.1 Absatz 4 und Punkt 14.4 Absatz 5)
EEG §8, insbesondere Absatz 5a
EEG §3, insbesondere Nummer 43